§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Aquarien und Gartenteichverein führt den Namen „AQUATOPIA“
2. Der Sitz des Vereins ist Wolfhagen
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977
Der Verein bezweckt:
1. Die gemeinsame Weiterbildung und Forschung auf dem Gebiet der Aquaristik
2. Die Lösung von Problemen, die sich aus dem Anlegen und Pflegen von Feuchtbiotopen ergeben.
3. Der Bevölkerung die Probleme für Tiere und Pflanzen, die sich aus der Trockenlegung von natürlichen Feuchtgebieten und der zunehmenden Verschmutzung der Gewässer ergeben, aufzuzeigen
4. Jugendlichen und Kindern innerhalb von Gruppen die Möglichkeit zu geben, auf den o.g. Gebieten zu arbeiten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Fachvorträge, Dia und Filmvorführungen
– Exkursionen
– Ausrichtung von Ausstellungen
– Betreuung von Feuchtbiotopen und Aquarien ( evtl. in öffentlichen Anlagen und Gebäuden )
– Betreuung von Jugendgruppen
Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und die ihm angeschlossenen Mitglieder allen politischen Tendenzen fern.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Die Mittel des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spende und Einnahmen aus Ausstellungen und Veranstaltungen. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch den Tod des Einzelmitgliedes b) durch die Aufhebung des Vereins

 

§ 8 Austritt aus dem Verein

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zum ersten des nächsten Monats erfolgen. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen und gezahlte Beiträge bis zu Austritt besteht nicht.

 

§ 9 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
1. Ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
2. Den Bestrebungen des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt.
3. Das Ansehen des Vereins schädigt oder wiederholt Anstoß erregt.
4. Die Mitgliedschaft zur erlangen persönlicher Vorteile, ausnutzt, z.B. durch den Verkauf oder Tausch vereinseigener Dinge ohne Zustimmung der Vereins ( Pflanzen, Fische, Zubehör )

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. Innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt.
2. Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angaben eines triftigen Grundes mehr als drei Monat im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zu Ablauf des Ausschlussmonats.

 

§ 10

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen 14 Tage beim Vorstand Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem 2. Vorsitzenden
3. Dem Schriftführer
4. Dem Kassenwart
5. Dem Fachwart
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser Hauptversammlung bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Sie bleiben bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Wahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln der Reihe nach unter Anwesenheit der Betreffenden statt. Auf Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung kann der Vorstand vor Ablauf der 2 Jahre neu gewählt werden.

 

§ 12

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter vertreten. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 13 Die Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt, nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung, sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden angewiesen sind.
Die Jahreshauptversammlung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Jahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen. Abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

 

§ 14 Die Versammlungen

Die Mitglieder, insbesondere die Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die maßgeblichen der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung sind alle Mitglieder und dem Vorstand seine Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen.

 

§ 15

Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderen die grundsätzliche Aufgabe die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden entgegenzunehmen, den neuen Vorstand alle 2 Jahre zu wählen, die Kassenprüfer zu wählen, den Haushaltsplan, die Beiträge, eventuell Sonderzahlungen oder Umlagen und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt und wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

§ 16 Für die Einberufung gilt § 15 Satz 2

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen.

 

§ 17

Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf anzusetzen.

 

§ 18

Über jede Haupt und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
Sie ist vom 1. Oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern vorzulegen.

 

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 16 einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen.
Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von 75% der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 20 Arbeitsstunden

Jedes Mitglied hat im Jahr 10 ( Zehn ) Arbeitsstunden zu erbringen. Bei grundloser Nichterbringung der Stunden ist ein finanzieller Ausgleich zu zahlen. Die Ausgleichshöhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

Wolfhagen den 03.12.1987